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   LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2012 - L 19 AS 500/12 B PKH   

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https://dejure.org/2012,25248
LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2012 - L 19 AS 500/12 B PKH (https://dejure.org/2012,25248)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.07.2012 - L 19 AS 500/12 B PKH (https://dejure.org/2012,25248)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Juli 2012 - L 19 AS 500/12 B PKH (https://dejure.org/2012,25248)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 25/95

    Sozialleistung - Unrechtmäßig - Entziehung - Rücknahme - Erstattungsbescheid

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2012 - L 19 AS 500/12
    Das bedeutet, dass im Zugunstenverfahren einem Betroffenen (nur, aber auch) diejenige Leistung zu gewähren ist bzw. - bei Ermessensentscheidungen - gewährt werden kann, die ihm nach materiellem Recht bei von Anfang an zutreffender Rechtsanwendung zugestanden hätte (vgl. BSG in SozR 3 - 1300 § 44 Nr. 21).

    Dies ist jedoch im Überprüfungsverfahren ohne Belang, denn § 44 SGB X dient nicht der Korrektur reiner Formverstöße wie der unterlassenen Anhörung (vgl. BSG in SozR 3 - 1300 § 44 Nr. 21; Waschull, a. a. O., § 44 RdNr. 29).

  • BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 80/98 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - Verfügbarkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2012 - L 19 AS 500/12
    Nach der vom Bundessozialgericht (BSG) ergangenen Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X auf Rücknahmebescheide (vgl. Übersicht in Waschull in LPK, 3. A. 2011, § 44 SGB X, RdNr. 22 ff) ist § 44 Abs. 1 SGB X zumindest aber analog auf Bescheide, mit denen ein Leistungen bewilligender Verwaltungsakt zurückgenommen, die Leistung eingestellt und/oder die überzahlte Leistung zurückgefordert worden ist, anwendbar (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. A. 2010, § 44 RdNr. 16 m. w. N.; Steinwedel in Kasseler Kommentar, Stand 2012, § 44 RdNrn. 4, 5 m. w. N.; BSG in SozR 3 - 4100 § 101 Nr. 10 m. w. N.).

    Die Auffassung des ehemaligen 4b-Senats des BSG, die Entziehung einer Sozialleistung falle in den Anwendungsbereich von Abs. 2, wenn sie nicht mit der Rückforderung überzahlter Leistungen verbunden ist (BSG in SozR 1300 § 44 Nr. 22), ist als überholt anzusehen (so BSG in SozR 3 - 4100 § 101 Nr. 10).

  • BVerfG, 28.11.2007 - 1 BvR 68/07
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2012 - L 19 AS 500/12
    Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der hinreichenden Erfolgsaussicht ist unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu beachten, dass die Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht dazu führen darf, die Klärung der Tatsachen und Rechtsfragen selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern, weil Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet, auch wenn der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 BvR 68/07, 1BvR 70/07, 1 BvR 71/07 - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - L 25 AS 435/08 AS PKH - jeweils zitiert nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2014 - L 11 KA 101/13

    Widerruf der Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftrags als

    Nähme man mit dem Antragsteller an, dass § 47 Abs. 1 SGB X Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid ist, so hätte die Antragsgegnerin in der Tat Ermessen ausüben müssen (hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2012 - L 19 AS 500/12 B PKH - Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2012 - 12 A 417/12 - Schütze in: von Wulffen/Schütze, a.a., § 47 Rdn.11).
  • LSG Thüringen, 18.09.2014 - L 9 AS 946/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - unrichtige

    Der Senat hat zu berücksichtigen, dass es sich bei der zu überprüfenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung des Beklagten handelt (zur Anwendung von § 44 SGB X bei Ermessensentscheidungen, vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012 - L 19 AS 500/12 B PKH, Rn. 7 -, juris).
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